Satzung

Satzung des BDS Gewerbevereins Aspach e.V.

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§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bund der Selbständigen Gewerbeverein Aspach e.V. und hat seinen Sitz in Aspach Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart VR 270293 eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden/Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein soll: a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbe, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können, b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären, c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen, d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen, e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c) sonstige Gewerbetreibende und Dienstleister

d) Klein- und Mittelindustrielle

e) freiberuflich Tätige

f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind

g) Freunde des selbständigen Mittelstandes

zu a)-e):

Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

1. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Eine Begründung der Ablehnung erfolgt nicht.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt und schriftlicher Erklärung spätestens 3 Monate vor Ende
des Geschäftsjahres an den Vorstand.

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft durch
entsprechenden Antrag auf den Rechtsnachfolger übergehen,

c) durch Einstellung des Betriebes, auch durch behördliche Maßnahmen, Betriebsaufgabe.

d) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach
wiederholter Mahnung vom Beirat auszusprechen ist. Vor der endgültigen
Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu geben.

e) durch Auflösung des Vereins.

3. Entscheidungen gem. Abs. 2 und 2d sind endgültig und bei Gericht nur auf die
Einhaltung formeller Vorschriften dieser Satzung prüfbar.

4. Auf Beschluss des Beirats können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des
Beirats. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von
Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Näheres bestimmt die
Ehrenordnung.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese
Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen, soweit diese für die Mitgliedschaft oder den Mitgliedsbeitrag von
Bedeutung sind, schriftlich zu unterrichten. Folgen aus der Verletzung der Meldepflicht
trägt das Mitglied

3. Bei Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich
1 Stimme. Ist eine Person oder Unternehmensgruppe mit verschiedenen Firmen
Mitglied so werden die Stimmrechte auf maximal 5 begrenzt. Näheres regelt die
Beitragsordnung. Vertritt eine Person mehrere Unternehmen so kann die Stimm-
abgabe nur einheitlich erfolgen.

Jedes Mitglied, bei Firmenmitgliedschaften der benannte Vertreter, ist wählbar in die Organe des Vereins (passives Wahlrecht).

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 – Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die seinen Mitgliedern bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vereins oder seiner Vertreter zurückzuführen sind.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge, Umlagen

Die Aufwendungen des Vereins werden in erster Linie durch den Jahresbeitrag der Mitglieder gedeckt. Für Fachgruppen können darin gesonderte Mitgliedsbeiträge beschlossen werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende, angemessene Umlage erhoben werden die jedoch das 4fache
des Mitgliedbeitrages nicht übersteigen darf.

§ 8 – Datenschutz, Verwendung und Schutz von Mitgliederdaten

1. Der Verein erhebt folgende Mitgliederdaten
bei Firmen
– Firmenname, Firmensitz
– Inhaber/Geschäftsführer, Name, Vorname

Bei persönlichen Mitgliedschaften
– Geburtstag
– Familienstand, Familienverband
– Wohnort, Straße, Hausnummer
– Bankverbindung zum Einzug von Vereinsabgaben
– Eintrittsdatum

Freiwillig zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Verein und Mitglied
– Telefon, Fax
– E-Mail-Adresse
– Gründungsdatum
– Homepage
– Branche

Solange der Verein über kein vereinseigenes EDV-System verfügt, werden die Daten in den Systemen der zuständigen Mitglieder des Vorstandes unter Beachtung notwendiger Sicherungsmaßnahmen gespeichert. Der Verein kann die Verwaltung von Mitgliederdaten geeigneten Dienstleistern übertragen. Der Verein gewährleistet den Schutz dieser Daten in allen Fällen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bzw. durch Vereinbarung mit dem beauftragten Dienstleister.

2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Vereinsaufgaben nicht mehr benötigt werden. Unberührt hiervon sind die steuerlichen Aufbewahrungsfristen nach Maßgabe der Abgabenordnung. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Vereinszwecks ist ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Mitglieds ausgeschlossen.

3. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in allgemein zugänglichen Publikationen, auch auf der Internetseite des Vereins, ist nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds zulässig. Widerspricht ein Mitglied der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten, ist dies unzulässig.

4. Der Verein bestellt einen Datenschutzbeauftragten, wenn dies nach
gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

5. Zur weiteren Ausgestaltung und zu Einzelheiten der Datenerhebung und
Verwendung erlässt die Mitgliederversammlung eine Datenschutzordnung.

§ 9 – Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand Er besteht aus: 1.) dem Vorsitzenden 2.) und bis zu 2 Stellvertretern
3 ) dem Schriftführer 4.) dem Kassier 3. Beirat Er besteht aus: 1.) den Mitgliedern des Vorstandes 2.) 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu 10 % der Mitglieder 3.) Fachgruppenvorsitzenden

§ 10 – Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die
Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm
übertragen. Der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter vertreten den Verein im
Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung
gebunden.

3. Im Einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung,
Beirats- und Vorstandssitzungen zu leiten und dazu einzuladen.

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem
Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung
einschließlich der Sonderkassen der Fachgruppen ist von zwei, von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen. Die Korrespondenz ist
in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

d) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt, die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die
Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem
Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

4. Für Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden, die während der
Wahlperiode ausscheiden, bestellt der Beirat mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl
Ersatzmitglieder. Die Ersatzwahl des Vorsitzenden bis zur nächsten Neuwahl erfolgt
durch die Mitgliederversammlung, die unverzüglich dazu einzuberufen ist.

5. Solange der Verein keine besondere Person als Ansprechspartner für den Datenschutz
bestellt, ist der Vorsitzende hierfür zuständig.

§ 11 – Beirat

Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel, Gastronomie, Gewerbe und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch
Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen
als den Zwecken des Vereins, e) die Beschlussfassung der Vereinssatzung und deren Änderungen

f) die Beschlussfassung von Vereinsordnungen

g) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

h) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe der Begründung für die Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 15), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen über die Vereinssatzung und deren Änderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung. Insbesondere bei Anträgen auf Beschlussfassung über die Vereinssatzung ist in geeigneten Weise deren Inhalt darzustellen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Anträge zur Satzung, zum Mitgliedsbeitrag und zu Umlagen sind keine Dringlichkeitsanträge.

§ 13 – Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an.
§ 14 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim/schriftlich mit Ja oder Nein zu erfolgen. Ist die Mindestzahl der erschienen Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung bei der Gemeinde Aspach hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 15 – Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2019 beschlossen.
Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 16.05.2014 tritt am gleichen Tag außer Kraft.

Aspach, den 17.10.2019
BdS Aspach e.V.

Der Vorstand

Andreas Möhle
Vorsitzender